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Impressum
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 § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung weitergehender Studien zur Nachhaltigkeit e.V.“.

Der Verein fördert mit seinen Aktivitäten die Ziele des von der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste nach § 15 der Statuten eingerichteten „Institute of Advanced Studies on Sustainability“.

Der Sitz des Vereins ist München. Der Verein erstreckt seine Aktivitäten über ganz Europa.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung

mit dem Ziel der wissenschaftlichen Durchdringung des Nachhaltigkeitsgebots und der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse in praktisches Handeln auf gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, ökologischer und kultureller Ebene.

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

a)Ausrichtung von Arbeitstreffen, Seminaren, Symposien und Konferenzen.

b)Planung, Organisation und Auswertung von Forschungsprojekten.

c)Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten.

d)Bereitstellung eines internet-basierten Portals für eine fach- und länderübergreifende Diskussion.

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

·die Planung, Organisation und Durchführung von Seminaren, Symposien und Konferenzen zu Themen der nachhaltigen Entwicklung.

·der Aufbau und die Pflege nationaler und internationaler Forschungsnetzwerke auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitswissenschaften.

·die Planung und Koordination von Verbundforschungsvorhaben zu Themen der nachhaltigen Entwicklung.

·die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in gedruckter und elektronischer Form sowie durch Vortragsveranstaltungen.

·die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ideell oder materiell die Ziele des Vereins nach § 2 unterstützen wollen.

Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Zurückgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Zustimmung muss mit 2/3- Mehrheit erfolgen, andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Der Präsident der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste ist geborenes Mitglied des Vereins.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod (bei natürlichen Personen), Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt aus dem Verein, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Ausschließung aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden. Er ist jederzeit, aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

Ein Mitglied kann durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder Ruf und Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein finanziert sich vorwiegend aus Spenden. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.

Wenn Mitglieder dem Verein Geld- oder Sachvermögen übereignen, ist dieses unter Angabe des Zuwendenden zu inventarisieren. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn Mitglieder dem Verein Geld- oder Sachdarlehen zur Verfügung stellen. Sofern im Darlehensvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist das Darlehen innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Als Teil seines Rechenschaftsberichts erstellt der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine kaufmännischen Grundsätzen genügende Vermögensübersicht und eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem zweiten Jahr stattfinden. Ort und Termin werden durch den Vorstand den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe eines Vorschlags für die Tagesordnung beantragen.

Der 1. Vorstandsvorsitzende (oder in dessen Abwesenheit der 2. Vorstandsvorsitzende) leitet die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies die Hälfte der anwesenden Mitglieder ausdrücklich beantragt.

Der Mitgliederversammlung obliegen

·die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden des Vorstandes und des Kämmerers.

·die Berufung der Mitglieder des Beirats.

·die Wahl von 2 Kassenprüfern.

·die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage eines Rechenschaftsberichtes.

·die Aufnahmeentscheidung nach § 3.

·die Ausschließung von Mitgliedern.

·die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

·die Auflösung des Vereins.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem für die Organisation und Überwachung der Haushaltsführung zuständigen Kämmerer und dem Präsidenten der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste. Der Vorsitzende des Beirats nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.

Die Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme des Präsidenten der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste) werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Jeder der Vorstände vertritt den Verein allein. Die Stellvertreter sind dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann selbständig Maßnahmen treffen, die dem Vereinszweck förderlich sind.

Der Vorstand kann einzelnen Beauftragten Vollmacht für Zweige der Geschäftsleitung erteilen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 10 Beirat

Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite.

Der Beirat besteht aus mindestens 4 Persönlichkeiten aus den Bereichen der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Politik. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren bestellt.

§ 11 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

§ 12 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Den Mitgliedern kann nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung für Auslagen, die durch den Vereinszweck verursacht sind, ein angemessener Kostenersatz gezahlt werden.

§ 13 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die deutsche Förderstiftung der Academia Scientiarium at Artium Europaea (Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste) mit Sitz in München (Steuer-Nummer FA München: 848/12921), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt und ist der neue Rechtsträger, der weiterhin die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks gewährleistet, steuerbegünstigt i. S. d. §§ 51 - 68 der Abgabenordnung, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

§ 14 Inkrafttreten

Im Anschluss an seine Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München übernimmt der Verein das ihm von verschiedenen Mitgliedern für Vereinszwecke zur Verfügung gestellte Vermögen und beginnt seine auf die

Institute of the European Academy of Sciences and Arts | peter@wilderer.de